Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

 

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen, auch für solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sofern der Käufer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, gelten sie als von ihm angenommen und zwar spätestens mit dem Empfang der Ware.

 

2. Angebot
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Maß- und Gewichtsangaben sind für uns nicht verbindlich, ebenso Zeichnungen, ausgenommen Montagepläne. Kleine Änderungen in der Ausführung angebotener Geräte behalten wir uns im Zuge der ständigen Weiterentwicklung vor. Kostenanschläge, Angebote, Zeichnungen und Prospekte mit allen Drucksachen und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und das Eigentum, auch wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Kostenanschläge, Angebote, Zeichnungen und Planungen sind nach den jeweils gültigen Bestimmungen der LHO zu vergüten. Eine besondere Berechnung entfällt bei endgültiger Auftragsvergabe an uns. Die Beschaffung der für Fundamentzeichnungen und Montagezeichnungen benötigten zeichnerischen Unterlagen und der Baugenehmigung obliegen dem Besteller.

 

3. Vertragsabschluss
Abschlüsse und Vereinbarungen – auch insoweit Sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.


II. INHALT DER LIEFERUNGSPFLICHT

 

1. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen kann der Käufer nicht zurückweisen.

 

2. Lieferzeit
Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich. Nur durch besondere Vereinbarungen können Lieferfristen für uns bindend werden. Auch wenn ihre Einhaltung verbindlich zugesagt ist, gilt sie vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – gleichviel, ob diese in unserem Werk selbst oder bei unserem Vorlieferer eintreten – wie z.B. in Fällen höherer Gewalt. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und nicht bevor der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, einschließlich Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt und alle von ihm einzureichenden Unterlagen beigebracht hat. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Bei Verzug unsererseits muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung.

 

3. Gefahrübergang und Versand
Bei Versand – auch durch eigene Fahrzeuge – geht die Gefahr bei Verlassen des Lieferwerkes oder unseres Lagers Ellrich auf den Besteller über. Der Besteller trägt auch die Gefahr bei Rücksendungen an uns, ohne Ansehens des Grundes der Rücksendung. Kisten, Verschläge, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird eine Transportversicherung gegen eine Pauschale von 1 % vom Warennettowert abgeschlossen.

 

4. Montage
Montage, Aufstellung und Betriebseinweisung sind nicht in den Angebotspreisen enthalten und werden gesondert berechnet, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Von uns nicht verursachte Wartezeiten oder mehrfach erforderliche Anfahrten werden zusätzlich berechnet. Spezialgeräte und Hilfskräfte für Abladen und Einbringung der Geräte vom Hof zum Abstellplatz sind bauseitige Leistungen, ebenso die Anschlüsse an alle Energie- und Wasserzu- und -ableitungen.

 

5. Beanstandungen und Mängelrügen
Beanstandungen und Mängelrügen haben unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Empfang, schriftlich zu erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber einen Monat nach Empfang der Ware, zu rügen. Im Falle berechtigter Mängelrüge hat der Käufer nur Anspruch auf Ersatzlieferung, nicht aber auf Wandlung und Minderung. Mängel berechtigen zur Einbehaltung eines Betrages von 10 % des beanstandeten Einzelgerätes bis zur Ergänzung oder Instandsetzung. Aufrechnung bzw. ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen.

 

6. Gewähr
Die Gewährleistung des Bestellers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird. Wir leisten Gewähr für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Natürlicher Verschleiß, Korrosionsschäden und sonstige durch Unvorsichtigkeit, falsche Behandlung oder durch äußere Einwirkung entstehende Schäden oder Mängel sind von jeder Ersatzpflicht ausgeschlossen. Die Gewähr erlischt insoweit, soweit von dritter Seite Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen worden sind.

 

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit der Maßgabe berechtigt, dass er die aus der Veräußerung erzielten Erlöse in der uns gebührenden Höhe unverzüglich an uns weiterleitet, auf jeden Fall gesondert für uns aufbewahrt, z.B. auf einem Sonderkonto. Seine Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt er bereits jetzt an uns ab, ebenfalls die Ersatzansprüche aus Versicherungsverträgen. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Verkäufers unberührt; wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen solange der Verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst den Forderungs.beträgen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Kommt der Verkäufer diesen Verpflichtungen nicht nach, so haben wir das Recht, die Bücher und Schriften des Verkäufers einzusehen, soweit dies für die erforderlichen Schlüsse notwendig ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Unser Eigentum bleibt auch bei Weiterverkauf bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderungen bestehen. Der Besteller hat dem weiteren Verkäufer unseren Eigentumsvorbehalt mitzuteilen. Soweit durch den Einbau eines von uns gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Grundstück unser Eigentum oder das des Bestellers untergeht, gehen alle hieraus folgenden Rechte, insbesondere Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüche des Bestellers gegen den fremden Grundstückseigentümer, sicherheitshalber für unsere noch offenen Ansprüche auf uns über. Bei Trennung vom Grundstück fällt das Eigentum an der Anlage wieder an uns zurück, worüber der Käufer mit dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Abmachung zu treffen hat. Der Käufer erkennt an, dass wir im Falle der Vermischung, Verarbeitung bzw. Verbindung der von uns gelieferten Gegenstände mit anderen das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen bzw. ganzen Sache erwerben und bis zur vollständigen Befriedigung unsere Forderungen behalten. Der Besteller darf die Ware vor Bezahlung an uns an einen Dritten weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Eventuelle Pfändungen der Vorbehaltsware zugunsten Dritter sind uns unter Benennung des Gerichtsvollziehers sofort anzuzeigen.

 

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND PREISE

 

1. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen geltend gemacht werden, durch Barzahlung oder Überweisung wahlweise sofort ohne Abzug zahlbar.
Dabei gilt:
Aufträge bis netto 3.000,– Euro sind bei Lieferbereitschaft: sofort ohne Abzug zahlbar.
Aufträge über netto 3.000,– Euro gilt folgende Zahlungsweise:
40 % bei Auftragserteilung, zahlbar sofort ohne Abzug
40 % bei Lieferbereitschaft, zahlbar sofort ohne Abzug
20% bei Abnahme, zahlbar sofort ohne Abzug.
Rechnungen über Reparaturen und Montagen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Ersatzteile werden gegen Vorkasse berechnet. Wir behalten uns in einzelnen Fällen die Vereinbarung abweichender Zahlungsbedingungen vor. Bei Zielüberschreitung sind Zinsen und Kosten nach den Banksätzen für kurzfristige Kredite zu entrichten. Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zu zahlen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein, außerdem werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig bei Zahlungseinstellung, Beantragung eines Vergleichs oder Moratoriums. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt.

 

2. Preise
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, ab unserem Lager Ellrich oder ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Montage. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Unsere Preise sind freibleibend. Eine ausdrückliche Bindung an die Preise gilt, wenn nicht anders angegeben, nicht über drei Monate hinaus. Tritt während der Abschlussdauer eine Preisänderung ein, so finden die neuen Preise auf die noch nicht abgenommenen Mengen Anwendungen und zwar so lange, wie diese neuen Preise von uns gehandhabt werden.

 

VI. VERTRAGSSTRAFE


Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen bis zu den jeweils vereinbarten Ausführungsterminen. Sollten die Erbringung der vereinbarten Leistungen oder die Abnahme des vom Auftragnehmer vertragsgemäß hergestellten Werkes innerhalb der vertraglich vereinbarten Zwischen- und/ oder Endtermine aus Gründen, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich sein oder nicht erfolgen, so hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer für jeden Werktag der Überschreitung des jeweiligen Termins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme, zu zahlen. Daneben kann der Auftragnehmer nach Überschreitung der vertraglich vereinbarten Zwischen- und/ oder Endtermine aufgrund Verschuldens des Auftraggebers nach entsprechender vorheriger schriftlicher Ankündigung und Fristsetzung, die nach Ablauf der Frist entstehenden Lager- und Sicherungskosten für die bereits für den Auftraggeber hersgestellten Teile und Produkte geltend machen.

 

V. REVISIONSUNTERLAGEN


Die Firma SEV Edelstahlverarbeitung GmbH erstellt ihrem Gewerk spezifische Dokumentation(-en) gemäß der Ausführungen im Zeitpunkt der Abnahme. Die Revisionsunterlagen werden dem Auftraggeber nur auf schriftliche Anforderung einmalig in digitaler Form (PDF, DXF und oder DWG) übergeben. Revisionsunterlagen in Papierform sind im Sinne der aktiven Umweltfreundlichkeit nicht möglich.


VI. SCHLUSSBEDINGUNGEN

 

1. Schlussbedingungen
Für unsere Abschlüsse gilt nur Deutsches Recht.

 

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ellrich und Gerichtsstand ist Mühlhausen für alle aus der Bestellung etwa entstehenden Streitigkeiten. Das gilt unter anderem auch für Wechsel- und Scheckklagen.

 

3. Geltung
Unsere Bedingung gelten auch dann, wenn Einzelne unwirksam sein oder werden sollten. Die unwirksamen sollen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann.